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Steuertipp Auto


Das Auto im Steuerrecht

Die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein Auto wird häufig gestellt. In verschiedensten Bereichen können Aufwendungen für ein Fahrzeug relevant werden, z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrten zum Arzt, Besorgungsfahrten für die vermietete Wohnung oder auch bei betrieblich genutzten Fahrzeugen.

Fahrt zur Arbeit

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für jeden Kilometer der Entfernung 0,30 Euro pauschal als Werbungskosten berücksichtigt werden. Maßgeblich sind hier nicht die gefahrenen Kilometer, sondern die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine andere als die kürzeste Verbindung kann nur berücksichtigt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich genutzt wird. Mit dieser Pauschale sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug abgegolten. Lediglich Unfallkosten auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte können noch zusätzlich berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Veranlassung dieser Kosten, werden strenge Maßstäbe angelegt.

Berufliche Fahrten

Außerhalb der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können pro gefahrenem Kilometer entweder die tatsächlichen Fahrzeugkosten oder eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro abgezogen werden. So z. B. bei sonstigen beruflich bedingten Fahrten (z. B. bei Fortbildungen), Fahrten zum Arzt im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen, Besichtigungs- oder Besorgungsfahrten von bzw. für ein Vermietungsobjekt.
Für alle Bereiche gilt, dass alle Erstattungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Fahrten von den geltend gemachten Kosten abgezogen werden müssen, z. B. Erstattungen des Arbeitgeber oder einer Versicherung.
Für Fahrzeuge im Betriebsvermögen z. B. eines Einzelunternehmers (betriebliche Nutzung über 50%) sind sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Sofern eine private Nutzung des Fahrzeuges aufgrund der Art des Fahrzeuges nicht ausgeschlossen werden kann, muss ein privater Nutzungsanteil versteuert werden. Die Privatfahrten können entweder pauschal mit einer monatlichen Erhöhung des Gewinns um 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs erfasst werden oder individuell mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Kosten. Diese individuelle Erfassung der Kosten kann nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erreicht werden. An die Führung des Fahrtenbuches werden hohe formelle Anforderungen gestellt.
 
-Markus Déjosez
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Partner bei Déjosez & Partner